Der Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Er hat eigens Einsprache gegen den Strafbefehl EO 21 12465 vom 9. Februar 2022 erhoben und musste angesichts dessen mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen (vgl. auch den diesbezüglich gemachten Hinweis der Kantonspolizei Bern gegenüber dem Gesuchsteller [S. 4 des Anzeigerapports vom 29. November 2022]). Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können.