85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Der Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 den Ausstand der Gesuchsgegnerin.