Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin eingeschrieben versandt. Die Verfügung wurde der Beschwerdekammer in Strafsachen am 3. November 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Mit Schreiben vom 9. November 2022 wurde dem Gesuchsteller die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 inklusive Beilage zusätzlich per A-Post versandt.