Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 448 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. November 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller B.________ Gesuchsgegnerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) hängig. Am 11. Oktober 2022 fand im obengenannten Strafverfahren nach der Ein- sprache des Gesuchstellers gegen den Strafbefehl EO 21 12465 vom 9. Februar 2022 vor Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Hauptverhandlung statt. Diese musste nach dem Schluss des Beweisverfahrens aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Gesuchstellers abgebrochen wer- den. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller beim Regio- nalgericht das einverlangte Arztzeugnis nach und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin. Diese leitete das Ausstandsgesuch am 21. Oktober 2022 der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter, nahm hierzu Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin eingeschrieben versandt. Die Verfügung wurde der Beschwerde- kammer in Strafsachen am 3. November 2022 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert. Mit Schreiben vom 9. November 2022 wurde dem Gesuchsteller die verfahrensleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 inklusive Beilage zusätzlich per A-Post versandt. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Schweizerischen Strafprozess- ordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekam- mer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschrän- kung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Ta- gen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2, je mit Hinweisen). «Ohne Verzug bedeutet innerhalb der nächsten Tage, sicher innerhalb einer Frist unter einer Wo- che» (vgl. SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 66, mit Hinweis). Vorliegend zeigt sich der Gesuchsteller zur Hauptsache mit der Vorgehensweise der Gesuchsgegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 nicht einverstanden. Insoweit hat er mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 frist- und formge- 2 recht ein Ausstandsgesuch gestellt, worauf einzutreten ist. Soweit der Gesuchstel- ler geltend macht, es hätten schon vor der Hauptverhandlung Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegnerin bestanden, geht aus seinem Gesuch nicht hervor, um was für Gegebenheiten zu welcher Zeit es sich hierbei gehandelt haben soll. Ob das Ausstandsgesuch auch insoweit fristgerecht erfolgte, kann offen bleiben, zumal das Ausstandsgesuch auch in diesem Punk abzuweisen wäre, soweit darauf einge- treten wird (vgl. E. 4.2 hiervor). 2.2 Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zuge- stellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen muss (sog. Zustellfiktion). Der Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 den Ausstand der Gesuchsgegnerin. Er hat eigens Einsprache gegen den Strafbefehl EO 21 12465 vom 9. Februar 2022 erhoben und musste angesichts dessen mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf-(verfolgungs-)behörden rechnen (vgl. auch den diesbezüg- lich gemachten Hinweis der Kantonspolizei Bern gegenüber dem Gesuchsteller [S. 4 des Anzeigerapports vom 29. November 2022]). Entsprechend hatte er dafür Sorge zu tragen, dass ihm behördliche Sendungen zugestellt werden können. Auch wenn der Gesuchsteller die prozessleitende Verfügung vom 25. Oktober 2022 nicht abgeholt hat, gilt diese gestützt auf Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO in Anwendung der sog. Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben als am 2. November 2022 zugestellt (zur Abholung gemeldet: 26. Oktober 2022 [Sendungsverfolgungs- Nr. 98.41.910063.00031156]), unabhängig davon, ob der Gesuchsteller von dieser tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihm anzurechnen. 3. 3.1 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Ausstandsgesuchs zusammenge- fasst aus, schon vor der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin ihm klar- gemacht, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports habe und dass es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache zurückziehe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Gesuchsgegnerin jeden seiner Versuche, die als Zeugen einvernommenen Polizisten der Lüge zu über- führen, sogleich abgewürgt, indem sie seine Fragen als unzulässig zurückgewiesen habe mit der Begründung, dass vorliegend nicht das Verhalten der Polizisten zur Diskussion stehe. Das Verhalten der Polizisten spiele sehr wohl eine entscheiden- de Rolle. Auch aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin seinen Antrag um Augenschein vor Ort mit einer fadenscheinigen Begründung abgewiesen habe, se- he man, dass sie Partei zu Gunsten der beiden Polizisten ergreife. Er sei am Ende seiner Einvernahme von der Gesuchsgegnerin darauf hingewiesen worden, dass sie nach wie vor zu 100 % hinter den Polizisten stehe und sie keinen Anlass habe, deren Anschuldigungen und Aussagen anzuzweifeln. Die Gesuchsgegnerin habe damit durchblicken lassen, dass sie den angefochtenen Strafbefehl und die darin enthaltene Busse vollumfänglich bestätigen und ihm hohe Gerichtskosten auferle- gen werde, wenn er seine Einsprache nicht zurückziehe. Dies sei als versuchte Er- pressung oder zumindest als unzulässiges Unter-Druck-Setzen zu taxieren. Aus- serdem habe ihn die Gesuchsgegnerin gefragt, ob er auf sein Plädoyer verzichten 3 wolle, da der Fall bzw. die Verurteilung ja ohnehin klar seien. Sie habe ihn als juris- tischen Laien unnötig hart und verständnislos behandelt. Er sei sogar für ein Ver- ziehen seiner Mundwinkel offiziell verwarnt worden, was übertrieben sei. Die Ge- suchsgegnerin sei befangen. Es sei evident, dass unter den vorliegenden Voraus- setzungen keine faire Verhandlung stattgefunden habe und schon gar kein fairer und objektiver Urteilsspruch zu erwarten sei. 3.2 Die Gesuchsgegnerin entgegnet Folgendes: Vor der Hauptverhandlung vom 11.10.2022 hatte ich keinerlei persönlichen Kontakt mit dem Beschul- digten und seitens des Gerichts ergingen einzig die Standard-Verfügungen und -Vorladungen. Zu Be- ginn der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte - wie in Strafverfahren betreffend Einsprache ge- gen den Strafbefehl üblich - über den Inhalt der vorliegenden Akten (insbesondere den Anzeigerap- port und seine Einvernahme), den weiteren Verhandlungsablauf (Einvernahme der anzeigenden Poli- zeibeamten als Zeugen und Einvernahme von ihm als beschuldigte Person), die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten sowie die allfälligen weiteren Verfahrenskosten (je nach Dauer der Verhandlung) orientiert. Zudem wurde ihm erklärt, dass er die Möglichkeit habe, die Einsprache bis zum Schluss der Parteiverhandlung zurückzuziehen, was - je nach Verfahrensstadium unterschiedlich - tiefere Verfah- renskosten zur Folge hätte. Die bisher vorhandenen Beweismittel wurden mit Blick auf die noch ge- planten Beweismassnahmen weder gewürdigt noch kommentiert. Der Beschuldigte hat zu Beginn der Hauptverhandlung neue Beweisanträge gestellt. Aufgrund des vorgesehenen Verhandlungsplans und insbesondere der vorgeladenen Zeugen wurde deren Beurtei- lung aber auf später verschoben. Die Beweisanträge wurden in der Folge beurteilt und der diesbezüg- liche Entscheid begründet. Der Beschuldigte hatte zudem Gelegenheit, den Polizeibeamten Ergän- zungsfragen zu stellen. Die Beweisanträge und Ergänzungsfragen wurden stets unter dem Gesichts- punkt von Art. 139 Abs. 2 StPO geprüft, wonach über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt wird. Dies kann alles dem Hauptverhandlungsprotokoll und insbesondere auch den Aufnahmen der Einvernah- men entnommen werden. Dem (nicht anwaltlich vertretenen) Beschuldigten wurde nach den Einvernahmen der Polizeibeamten sowie nach seiner eigenen Einvernahme und Schluss des Beweisverfahrens jeweils nochmals Gele- genheit gegeben, seine Einsprache zu überdenken und allenfalls zurückzuziehen. Dies insbesondere mit Blick auf die einzig zur Diskussion stehende Übertretungsbusse von CHF 700.00 im Verhältnis zu den bisher aufgelaufenen und noch anfallenden Verfahrenskosten. Dass das Gericht bei der Vorbe- reitung der Hauptverhandlung, im Rahmen der Hauptverhandlung selber (nach Kenntnisnahme der Argumente des Beschuldigten und den vorliegenden Beweismitteln) sowie insbesondere nach Schluss des Beweisverfahrens jeweils eine vorläufige Tendenz bzw. Einschätzung des Falles ge- winnt, ist verfahrensimmanent. Dabei handelt es sich aber eben nur um eine vorläufige Einschätzung bzw. Tendenz. Selbstverständlich wird das effektive Urteil erst nach Schluss der Parteiverhandlung und anlässlich der Urteilsberatung gefällt. Da die Verhandlung länger als geplant gedauert hat, wurde der Beschuldigte zwecks weiterer Pla- nung angefragt, wie er für den Nachmittag disponiert sei. Zudem wurde er gefragt, ob er noch einen eigentlichen Parteivortrag halten wolle, zumal viele nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte, die ihre Argumente bereits bei der Einvernahme vorbringen konnten, keinen eigentlichen Parteivortrag mehr halten wollen. Der Beschuldigte bejahte dies, weshalb für den Nachmittag mehr Zeit eingeplant wurde (vgl. dazu auch Protokoll der Hauptverhandlung). Bezüglich Verwarnung verweise ich ebenfalls auf 4 das Protokoll der Hauptverhandlung sowie auf die Audioaufnahmen der Einvernahmen; diese erfolgte nach wiederholtem Zu-Recht-weisen des Beschuldigten nach stets gleichem Verhalten. Nach Dafürhalten der Unterzeichnenden hatte der Beschuldigte bisher ein faires Strafverfahren und einen fairen Prozess. Er konnte sich jederzeit einbringen und es wurde in jeder Hinsicht auf ihn Rück- sicht genommen. 4. 4.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten per- sönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsper- son kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ent- scheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbe- stimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafpro- zessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die ver- fassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gege- benheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zu- lassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfah- rens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2 Das Ausstandsgesuch ist unbegründet. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit der Ge- suchsgegnerin erwecken könnten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässli- chen und zutreffenden Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Diesen ist vollumfänglich beizupflichten. Hervorzuheben ist Folgendes: Der Gesuchsteller macht lediglich in allgemeiner Weise geltend, dass ihm die Gesuchsgegnerin schon vor der Hauptverhandlung klargemacht habe, dass sie keine Zweifel an der Richtigkeit des Anzeigerapports habe und es deshalb für ihn wesentlich günstiger käme, wenn er seine Einsprache zurückziehe. Wann und in welcher Form dies gewesen sein soll, wird von ihm nicht weiter begründet. Die diesbezüglichen Ausführungen erscheinen angesichts des- sen wenig glaubhaft, zumal sich aus den vorliegenden Akten ergibt, dass vor der 5 Hauptverhandlung vom 11. Oktober 2022 seitens der Gesuchsgegnerin einzig die Standardverfügungen betreffend Ansetzung der Hauptverhandlung, Vorladungen, Gerichtsbesetzung etc. erlassen wurden (vgl. die Verfügungen vom 8. und 26. Juni 2022). Ein persönlicher Kontakt der Gesuchsgegnerin mit dem Gesuchsteller vor der Hauptverhandlung fand nicht statt. Dies wird auch vom Gesuchsteller nicht gel- tend gemacht. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll geht hervor, dass die Ge- suchsgegnerin die vom Gesuchsteller gestellten Beweisanträge beurteilt und ihm Gelegenheit gewährt hat, den als Zeugen einvernommenen Polizisten ausführlich Ergänzungsfragen zu stellen. Sie sah zudem die vom Gesuchsteller dem Gericht ab seinem Mobiltelefon gezeigten Videoaufnahmen und Fotos an, welche dieser am Tag zuvor an den umstrittenen Stellen in Langenthal und Aarwangen aufge- nommen hatte. Dem Gesuchsteller wurden die Parteirechte offensichtlich zurei- chend gewährt. Die Begründung betreffend die Abweisung der Beweisanträge um Augenschein und Vornahme von weiteren Abklärungen bei der Kantonspolizei Bern betreffend interne Bussen-Wettbewerbe erscheint in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO nachvollziehbar. Daraus lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte für ei- ne Befangenheit oder Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin ableiten. Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Gesuchsgegnerin nicht verpflichtet ist, sämtli- che Beweisanträge des Gesuchstellers gutzuheissen. Über Tatsachen, die uner- heblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwie- sen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO war es auch nicht zu beanstanden, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller anlässlich der Hauptverhandlung mehrfach auf den Gegenstand der Befragung hingewiesen und sachverhaltsirrelevante Ergänzungsfragen nicht zuge- lassen hat. Anders als es der Gesuchsteller meint, geht es nicht primär darum, die allgemeine Glaubwürdigkeit der Kantonspolizisten zu beurteilen, sondern um die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Es ist daher verständlich, dass die Ge- suchsgegnerin Fragen, welche ein angebliches Fehlverhalten der beiden Kantons- polizisten betreffen sollen, zurückgewiesen hat. Auch insoweit ist kein Ausstands- grund auszumachen. Die Gesuchsgegnerin hat gegen den Gesuchsteller erst nach wiederholter Kommentierung der Aussagen der Zeugen und nachdem sie ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass er dies unterlassen solle, eine erste Ver- warnung ausgesprochen. Von einer unnötig harten und verständnislosen Behand- lung eines juristischen Laien kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Es trifft zu, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller unter Verweis auf die Verfah- renskosten auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Einsprache zurückzuziehen. Insoweit ist anzumerken, dass sich durchaus Verfahrenssituationen ergeben kön- nen, in welchen die Gerichtspräsidentin bereits vor Abschluss des Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand des Verfahrens Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrens- stands vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, – solche sind hier nicht auszumachen – vorausgesetzt werden, dass diese in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Ver- fahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit 6 oder Befangenheit objektiv zu begründen. Der Umstand, dass sich die Gesuchs- gegnerin zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch Aktenstudium resp. nach der Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers ein Bild der Sachlage gemacht hat, lässt die Gesuchsgegnerin nicht als vorbefasst erscheinen. Es gehört vielmehr zu einer gehörigen Vorbereitung der Hauptverhandlung, dass sich die Gesuchs- gegnerin vorgängig Gedanken zur Sach- und Beweislage macht und die rechtli- chen Grundlagen erarbeitet. Immerhin muss sie am Ende der Hauptverhandlung in der Lage sein, ein Urteil zu fällen und dieses kurz mündlich zu begründen (Art. 84 Abs. 1 StPO). Bei der Meinungsbildung zum Zeitpunkt der Eröffnung der Hauptver- handlung resp. nach der Einvernahme der Zeugen und des Gesuchstellers handel- te es sich um eine vorläufige Auffassung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt vor- liegenden Fakten. Es versteht sich von selbst, dass die Gesuchsgegnerin von einer allfälligen vorläufigen Meinung abweicht, wenn der Fortgang des Verfahrens in eine andere Richtung deutet. Das Verfahren erscheint in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beantwortenden Fragen noch offen. Beim Einwand des Gesuchstellers, die Gesuchsgegnerin solle ihm am Ende seiner Einvernahme gesagt haben, dass sie nach wie vor zu 100 % hinter den beiden Polizisten stehe, handelt es sich um eine blosse Behauptung, welche nicht nachvollziehbar er- scheint. Eine solche Äusserung dürfte aller Voraussicht nach so nicht gemacht worden sein. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht geschrieben hat, wollen viele nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte, die ihre Argumente bereits bei der Einver- nahme vorbringen konnten, keinen eigentlichen Parteivortrag mehr halten. Dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller deshalb nach Abschluss des Beweisver- fahrens gefragt hat, ob er einen Parteivortrag halten wolle, ist demnach verständ- lich und lässt nicht auf eine bereits gefestigte, unveränderbare Meinung schliessen. 5. Zusammengefasst liegen keine Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 21 12465 – per B-Post) Bern, 29. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8