2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 entnommen. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben)