4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 600.00 festgesetzt und der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.