_ ist somit rechtskräftig erledigt. Dieser scheidet folglich als Täter aus. Inwiefern darüber hinaus die Sistierung wegen unbekannter Täterschaft nicht rechtens sein soll, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Für die Beschwerdekammer sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Sistierung sprechen würden. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.