3.3 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistiert hat, weil die Täterschaft unbekannt ist, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Seine Ausführungen bezüglich C.________ zielen ins Leere, wurde doch das gegen diesen geführte Strafverfahren im Hinblick auf die Entwendung des Hofladers rechtskräftig eingestellt (Teileinstellungsverfügung vom 12. April 2022 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 196 vom 19. August 2022). Soweit andere Vorwürfe betreffend erging am selben Tag ein Strafbefehl. Die Strafuntersuchung gegen C.________ ist somit rechtskräftig erledigt.