314 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die von der Staatsanwaltschaft getroffene Annahme, wonach die Täterschaft unbekannt sei. Seinen Ausführungen in der Beschwerde zufolge soll C.________ den Hoflader entwendet haben («Es kann doch nicht sein, dass C.________, der zusammen mit einem Kollegen in meine Scheune eingebrochen ist und den Hoflader entwendet hat, straffrei davonkommt!»).