2 zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 322 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 196 vom 19. August 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Beschwerdelegitimation spräche demgegenüber der Umstand, dass auch reinen Zivilklägern das Interesse an einem definitiven Verfahrensabschluss nicht abgesprochen werden kann (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 23 zu Art. 314 StPO).