Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer als Zivilkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, zumal Art. 314 Abs. 5 StPO im Zusammenhang mit der Sistierung besagt, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet und gemäss diesen Bestimmungen die Geschädigten, welche sich nicht als Strafkläger konstituiert haben, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügung legitimiert sind (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-