Er beantragte sinngemäss die Fortführung des Verfahrens. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 27. Oktober 2022 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, seine Eingabe eigenhändig zu unterschreiben sowie eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer fristgerecht nach. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.