Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 447 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und evtl. Entwendung eines Motorfahrzeugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 11. Oktober 2022 (EO 22 1147) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 sistierte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen A.________ geführte Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und evtl. Ent- wendung eines Motorfahrzeugs. Dagegen reichte B.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), der sich als Zivilkläger konstituiert hatte, am 19. Oktober 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Fortführung des Verfahrens. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröff- nete am 27. Oktober 2022 ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerde- führer auf, seine Eingabe eigenhändig zu unterschreiben sowie eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdeführer fristge- recht nach. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde er- folgte frist- und – nach erfolgter Nachbesserung – formgerecht. 2.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als sol- che gilt die geschädigte Person, die im Sinn von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Strafverfahren, welches – soweit hier interessierend – im Zusammenhang mit einem gestohlenen landwirtschaftli- chen Arbeitskarren (sog. Hoflader) der Marke Schäffer zunächst gegen C.________ geführt worden ist, lediglich als Zivilkläger, nicht aber als Strafkläger konstituiert (vgl. ausgefülltes Formular «Strafantrag-Privatklage» vom 4. Juni 2017). Auch in seiner Stellungnahme vom 27. März 2022 zur Mitteilung der Staats- anwaltschaft vom 8. März 2022 über die geplante Verfahrenseinstellung bekräftigte er ausschliesslich zivilrechtliche Interessen. Es stellt sich somit vorliegend die Fra- ge, ob der Beschwerdeführer als Zivilkläger zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, zumal Art. 314 Abs. 5 StPO im Zusammenhang mit der Sistierung besagt, dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet und gemäss diesen Bestimmungen die Geschädigten, welche sich nicht als Straf- kläger konstituiert haben, nicht zur Beschwerde gegen Einstellungsverfügung legi- timiert sind (BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- 2 zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 322 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 196 vom 19. August 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Be- schwerdelegitimation spräche demgegenüber der Umstand, dass auch reinen Zivil- klägern das Interesse an einem definitiven Verfahrensabschluss nicht abgespro- chen werden kann (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 23 zu Art. 314 StPO). Letztlich braucht die Frage der Beschwerdelegitimation an dieser Stelle indes nicht einer abschliessenden Prüfung unterzogen zu werden, erweist sich die Beschwer- de in materieller Hinsicht doch ohnehin als unbegründet. 3. 3.1 Die Sistierung erfolgte gestützt auf Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfah- renshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 314 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich sinngemäss gegen die von der Staatsanwalt- schaft getroffene Annahme, wonach die Täterschaft unbekannt sei. Seinen Aus- führungen in der Beschwerde zufolge soll C.________ den Hoflader entwendet ha- ben («Es kann doch nicht sein, dass C.________, der zusammen mit einem Kollegen in meine Scheune eingebrochen ist und den Hoflader entwendet hat, straffrei davonkommt!»). 3.3 Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistiert hat, weil die Täterschaft unbe- kannt ist, ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Seine Ausführungen bezüglich C.________ zielen ins Leere, wurde doch das gegen diesen geführte Strafverfahren im Hinblick auf die Entwendung des Hofladers rechtskräftig eingestellt (Teileinstellungsverfügung vom 12. April 2022 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 196 vom 19. Au- gust 2022). Soweit andere Vorwürfe betreffend erging am selben Tag ein Strafbe- fehl. Die Strafuntersuchung gegen C.________ ist somit rechtskräftig erledigt. Die- ser scheidet folglich als Täter aus. Inwiefern darüber hinaus die Sistierung wegen unbekannter Täterschaft nicht rech- tens sein soll, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Für die Beschwer- dekammer sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine Sistierung sprechen würden. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 600.00 festge- setzt und der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ent- schädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Zivil- kläger/Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 entnommen. 3. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 10. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4