7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Untersuchungshaftverlängerungsverfahren KZM 22 1129 und das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist.