Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Strafakten BM 22 14911. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO.