6. Zusammengefasst erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts als nicht rechtens. Da bereits der dringende Tatverdacht nicht gegeben ist, erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen 8 eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.