5.2. Gegen einen dringenden Tatverdacht bzw. die Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Raub spricht, dass G.________ den Beschwerdeführer nicht erkannt hat bzw. nicht eindeutig identifizieren konnte. Hinzu kommt, dass er den Beschwerdeführer höchstens kurzzeitig von vorne erblicken konnte und offenbar praktisch zeitgleich Pfefferspray in die Augen bekam. Dass G.________ vier Monate nach dem Vorfall fast sicher gewesen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Täter handelt, ändert nichts daran, dass ihm die Täteridentifikation offensichtlich nicht geglückt ist.