2 des Haftantrages vom 9. September 2022). Andererseits liegen die Aussagen von G.________ vor, welcher den Beschwerdeführer anhand der Facebookbilder erkannt haben will und sich auch bei dessen Anblick anlässlich der Konfrontationseinvernahme fast sicher gewesen ist, dass es sich dabei um den Täter handelt, und die Aussagen von F.________, welcher sich zu 75% sicher ist, dass der Beschwerdeführer der Täter ist.