Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am Sonntagmorgen um ca. 05:00 Uhr im Bereich Henkerbrünnli angehalten worden ist, vermag für sich allein jedoch noch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass zu dieser Uhrzeit im Perimeter Bierhübeli/Reitschule eine Vielzahl an Menschen unterwegs ist. Dass der Beschwerdeführer beim Anblick der Polizei die Flucht ergriffen hatte, konnte dieser damit erklären, dass es ihm aufgrund einer Ausgrenzungsverfügung verboten sei, das Gebiet der Stadt Bern zu betreten, was auch die Staatsanwaltschaft als glaubhaft erachtete (vgl. S.