5. 5.1. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am Raub vom 22. Mai 2022 beteiligt gewesen ist, bestehen somit einerseits in der Anhaltung des Beschwerdeführers zeitlich und örtlich nahe der Tat aufgrund der von den Geschädigten abgegeben Signalemente. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am Sonntagmorgen um ca. 05:00 Uhr im Bereich Henkerbrünnli angehalten worden ist, vermag für sich allein jedoch noch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass zu dieser Uhrzeit im Perimeter Bierhübeli/Reitschule eine Vielzahl an Menschen unterwegs ist.