Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, lassen sich weder der Beschrieb der Kleider noch die Angabe der Grösse des Täters mit dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung in der Tatnacht in Einklang bringen. Gemäss dem Rapport Forensik vom 3. Oktober 2022 ergaben die durchgeführten Untersuchungen an den Kleidern des Beschwerdeführers bezüglich einer Kontamination mit Pfefferspray zudem ein negatives Resultat.