_ gab noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 zu Protokoll, dass er sich sicher gewesen sei, als er in der Tatnacht ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer keiner der Täter gewesen sei (Z. 130). In der Konfrontationseinvernahme sagte er sodann aus, dass er meinen würde, dass der Beschwerdeführer in den Vorfall vom 22. Mai 2022 involviert gewesen sei und er sich dabei etwa zu 75% sicher sei (vgl. Z. 217 ff. der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2022).