Entsprechend dürfen die tatnächsten Aussagen von F.________, wonach der Beschwerdeführer nichts mit dem Vorfall zu tun habe, keinesfalls vernachlässigt werden. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach beide Opfer anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer einer der beiden Täter sei, treffen zudem nicht zu. F.________ gab noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 zu Protokoll, dass er sich sicher gewesen sei, als er in der Tatnacht ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer keiner der Täter gewesen sei (Z. 130).