4.5. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts ist zudem darauf hinzuweisen, dass F.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2022 zu Protokoll gab, dass er den zweiten Täter von «Gesicht zu Gesicht» gesehen habe (vgl. Z. 290 der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2022), weswegen neben G.________ auch F.________ mit dem zweiten Täter aus nächster Nähe zu tun hatte. Entsprechend dürfen die tatnächsten Aussagen von F.________, wonach der Beschwerdeführer nichts mit dem Vorfall zu tun habe, keinesfalls vernachlässigt werden.