4.4. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründen den dringenden Tatverdacht im Weiteren damit, dass G.________ seine Identifikation auch an der Sprache des Beschuldigten festmache. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass G.________ gemäss seinen Aussagen nur den einen Satz: «ich habe nichts gemacht» des Beschuldigten gehört hat (vgl. Z. 57 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022). Dass G.____