G.________ war somit weder in der Lage zu erkennen, dass auf den drei Bildern, auf welchen er den Beschwerdeführer zu erkennen glaubte, zwei verschiedene Personen abgebildet sind, noch dass es sich beim ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme direkt gegenübersitzenden Beschwerdeführer nicht um dieselbe Person handelt, wie die Person, die er auf dem zweiten eingereichten Bild als Täter erkannt haben will. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich G._____