Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme denn auch geltend gemacht (vgl. Z. 76 der Konfrontationseinvernahme vom 26. September 2022). Die Aussagen von G.________, wonach er den Beschwerdeführer anhand der drei Facebookbilder erkannt haben will, vermögen die Beschwerdekammer daher nicht zu überzeugen, da er offensichtlich nicht einmal feststellen konnte, dass darauf zwei verschiedene Personen abgebildet sind. Folglich ist bezüglich seiner Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 gar nicht eindeutig, welche der abgebildeten Personen er erkannt haben will.