der von G.________ eingereichten Facebookfotos ist eindeutig ersichtlich, dass darauf zwei verschiedene Personen abgebildet sind. Während auf dem ersten und dritten Bild mutmasslich der Beschwerdeführer zu erkennen ist, handelt es sich bei der Person auf dem zweiten Bild augenscheinlich nicht um dieselbe Person. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme denn auch geltend gemacht (vgl. Z. 76 der Konfrontationseinvernahme vom 26. September 2022).