4.3. Anlässlich der ersten mit G.________ durchgeführten Einvernahme konnte dieser auf der ihm vorgelegten Fotodokumentation niemanden (vgl. Z. 140 der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022), mithin auch nicht den Beschwerdeführer, erkennen. Den Beschwerdeführer bezeichnete G.________ zum ersten Mal bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 als Täter. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ergeben sich jedoch konkrete Hinweise dafür, dass G.________ den Beschwerdeführer nicht wirklich erkannt hat. Bei Betrachtung der von G.__