Er habe versucht, sich mit seinem Arm zu schützen. Er habe dann nichts mehr gesehen und sei umgefallen (vgl. Z. 69 der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022; Z. 59 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 sowie Z. 87 ff. der Konfrontationseinvernahme vom 19. September 2022). Zwar kann der Staatsanwaltschaft zugestimmt werden, dass G.________ aufgrund des Geschehens aus nächster Nähe mit dem Täter zu tun hatte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deswegen automatisch darauf geschlossen werden kann, dass er den Täter gut erkennen konnte. Aufgrund der Aussagen von G._