4.2. Aufgrund der divergierenden Aussagen bzw. des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens nicht erkannt worden ist, ist primär zu prüfen, wie gut G.________ den Täter aufgrund der Umstände tatsächlich gesehen haben kann. Gemäss seinen gleichbleibenden Aussagen hatte G.________ den Täter in Richtung Bierhübeli verfolgt, worauf dieser sich, kurz bevor er ihn erreicht gehabt habe, im Rennen umgedreht und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Er habe ihn zuerst in seinem rechten Auge erwischt. Er habe versucht, sich mit seinem Arm zu schützen.