in der tatnächsten Einvernahme ausgesagt habe, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Täter handle und er sich die Unklarheiten betreffend seine ersten Aussagen nicht erklären könne, sei primär auf die Aussagen von G.________ abzustellen, da dieser in erster Linie mit dem zweiten Täter aus nächster Nähe zu tun bzw. Kontakt gehabt (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 10. Oktober 2022) und den Beschwerdeführer am besten gesehen habe (vgl. Haftantrag vom 9. September 2022). Im