Die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft und nunmehr auch in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft lediglich auf die nachträglichen Ausführungen von G.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2022 gestützt, an welchen dieser auch an der Konfrontationseinvernahme festgehalten habe. Die Aussagen der beiden Geschädigten würden sich jedoch widersprechen und auch die objektiven Beweismittel würden gegen die Ausführungen der beiden sprechen. Bei dieser Ausgangslage von einem erhärteten dringenden Tatverdacht auszugehen, sei rechtsstaatlich nicht vertretbar.