Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ein (erhärterter) dringender Tatverdacht liege nicht vor. Bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung am 22. Mai 2022 freigelassen wurde, sei ersichtlich, dass gegen ihn a priori kein dringender Tatverdacht bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft und nunmehr auch in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft lediglich auf die nachträglichen Ausführungen von G._____