Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. September 2022 hätten die beiden Geschädigten den Beschwerdeführer als einen der beiden Täter des Raubsachverhaltes erkannt. Die klaren Aussagen der beiden Opfer anlässlich der Konfrontationseinvernahme würden die bisherigen Ungereimtheiten angesichts von dessen physischer Präsenz, auf welche sich diese Aussagen beziehen würden, klar zu übertreffen vermögen. 3.6 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ein (erhärterter) dringender Tatverdacht liege nicht vor.