Er sei sich zu etwa 75 % sicher (Z. 220). Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der Konfrontationseinvernahme weiterhin seine Beteiligung am Raub und gab an, dass auf einem der von G.________ eingereichten Fotos nicht er, sondern ein Kollege von ihm aus Algerien zu sehen sei (Z. 78). 3.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft begründete das Zwangsmassnahmengericht damit, dass sich der bisherige dringende Tatverdacht erhärtet habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. September 2022 hätten die beiden Geschädigten den Beschwerdeführer als einen der beiden Täter des Raubsachverhaltes erkannt.