Er begründete dies mit der Stimme sowie dem Äusseren des Beschwerdeführers (Z. 50) und gab an, sich ziemlich sicher zu sein, fast 100 % (Z. 53). Auf Vorhalt der von ihm eingereichten Fotos aus den sozialen Netzwerken sagte er aus, dass er denke, dass dies der Beschwerdeführer sei und es sich um dieselbe Person handle wie die an der Konfrontationseinvernahme anwesende (Z. 67). F.________ gab ebenfalls zu Protokoll, dass er meine, dass der Beschwerdeführer in den Vorfall vom 22. Mai 2022 involviert gewesen sei. Er sei sich zu etwa 75 % sicher (Z. 220).