4 derselben sagte G.________ aus, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall anwesend gewesen sei und es sich um die Person handle, die gegen ihn Pfefferspray eingesetzt habe (Z. 41 ff.). Er begründete dies mit der Stimme sowie dem Äusseren des Beschwerdeführers (Z. 50) und gab an, sich ziemlich sicher zu sein, fast 100 % (Z. 53).