F.________, welcher anlässlich seiner eigenen staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 noch angegeben hatte, dass er sich sicher gewesen sei, als er in der Tatnacht ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer keiner der Täter gewesen sei (vgl. Z. 130 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022), sagte anlässlich der Einvernahme von G.________ sodann aus, dass auch er glaube, dass der Beschwerdeführer der andere Täter sei (vgl. Z. 196 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022).