der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022). Diesbezüglich zeigte er der zuständigen Staatsanwältin drei Facebookfotos, auf welchen er den Täter erkennen würde, und liess diese der Staatsanwaltschaft im Nachgang an die Einvernahme per E-Mail zukommen (vgl. Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022). Er gab an, sich dabei zu 90% sicher zu sein (Z. 199). Als ihm daraufhin noch einmal die Fotovorweisung vorgelegt wurde, führte er aus, dass er glaube, dass der andere Täter die Nr. 7 der Fotovorweisung, sprich der Beschwerdeführer sein könnte.