_ gab dabei zu Protokoll, dass im ersten Brief, den er von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, noch ein anderer Beschuldigter aufgeführt gewesen sei, weswegen er dessen Namen auf Facebook nachgeschlagen habe. Er habe nun das Gefühl, dass der Beschwerdeführer derjenige sei, der ihm Pfefferspray angesprüht habe (vgl. Z. 189 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022).