Auch F.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. Mai 2022 an, dass er auf der ihm vorgelegten Fotodokumentation keine der am Vorfall beteiligten Personen wiedererkennen könne (vgl. Z. 101 ff.). Am 29. August 2022 wurden die beiden Geschädigten zum Vorfall staatsanwaltschaftlich einvernommen. G.________ gab dabei zu Protokoll, dass im ersten Brief, den er von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, noch ein anderer Beschuldigter aufgeführt gewesen sei, weswegen er dessen Namen auf Facebook nachgeschlagen habe.