___ zum Vorfall einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm eine Fotodokumentation mit 17 abgebildeten Personen, beinhaltend je ein Bild des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers, vorgelegt. G.________ gab an, dass er keine der abgebildeten Personen erkenne (vgl. Z. 140 der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022). Auch F.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. Mai 2022 an, dass er auf der ihm vorgelegten Fotodokumentation keine der am Vorfall beteiligten Personen wiedererkennen könne (vgl. Z. 101 ff.).