Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2. 1, mit Hinweisen). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. Mai 2022 in Bern einen Raub begangen zu haben, indem er beim Lokal «D.________» von E.________ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) eine Halskette entgegengenommen habe, die dieser zuvor dem Geschädigten F.________ entrissen haben soll. Als dieser versucht habe, ihn zurückzuhalten, habe der Beschwerdeführer gegen F.________ Pfefferspray eingesetzt und zwischen F._