Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit elektronischer Eingabe vom 31. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen ein, auf die er im Rahmen der Beschwerde Bezug genommen hatte, die sich aber nicht in den eingereichten Akten des Zwangsmassnahmengerichts befänden, und stellte erneut den Beweisantrag, dass die Strafakten BM 21 14911 bei der Staatsanwaltschaft zu edieren seien.