Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 17. Oktober 2022. Gleichzeitig reichte es die ZMG-Akten (Dossier KZM 22 1129 sowie Vorakten KZM 22 1038) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.