Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 446 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, Diebstahls Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 17. Oktober 2022 (KZM 22 1129) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Raubes und Dieb- stahls (geringfügig), angeblich begangen am 22. Mai 2022 in Bern. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 10. September 2022 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an und verlängerte diese mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 bis zum 19. Januar 2023. Gegen diese Verlängerung reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 21. Oktober 2022 Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid KZM 22 1129 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Oktober 2022 sei aufzuheben; 2. A.________ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf seinen Entscheid vom 17. Oktober 2022. Gleichzeitig reichte es die ZMG-Akten (Dossier KZM 22 1129 sowie Vorakten KZM 22 1038) ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Mit elektronischer Eingabe vom 31. Oktober 2022 reichte der Beschwerdefüh- rer weitere Beilagen ein, auf die er im Rahmen der Beschwerde Bezug genommen hatte, die sich aber nicht in den eingereichten Akten des Zwangsmassnahmenge- richts befänden, und stellte erneut den Beweisantrag, dass die Strafakten BM 21 14911 bei der Staatsanwaltschaft zu edieren seien. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). 2 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2. 1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2. 1, mit Hinweisen). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. Mai 2022 in Bern einen Raub begangen zu haben, indem er beim Lokal «D.________» von E.________ (nach- folgend: Mitbeschuldigter) eine Halskette entgegengenommen habe, die dieser zu- vor dem Geschädigten F.________ entrissen haben soll. Als dieser versucht habe, ihn zurückzuhalten, habe der Beschwerdeführer gegen F.________ Pfefferspray eingesetzt und zwischen F.________ und dem Mitbeschuldigten sei es zu einer tät- lichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin mit der Kette die Flucht in Richtung Bierhübeli ergriffen und sei dabei von G.________, dem Kollegen von F.________, verfolgt worden, worauf der Beschwerdeführer sich umgedreht und diesem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht haben soll, weswegen dieser gestürzt und mit dem Finger auf eine Bordsteinkante geprallt sei und sich dabei am Finger einen offenen Bruch zugezogen habe. 3.3 Vorab wird auf nachfolgende Besonderheiten hingewiesen: Gemäss dem Anzeigerapport vom 13. Juni 2022, S.3, haben sich die beiden Ge- schädigten nach dem Vorfall beim Bollwerk bei einer Polizeipatrouille gemeldet. Gestützt auf das von den Geschädigten erhältlich gemachte Signalement der Täterschaft konnten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte als mögliche Täter angehalten werden. Auf der Polizeiwache Waisenhaus sei es daraufhin zu einem Aufeinandertreffen zwischen den beiden Vorgenannten und dem Geschädig- ten F.________ gekommen. Hierbei habe dieser spontan angegeben, dass es sich beim Mitbeschuldigten um den Täter des Raubes handeln würde, wohingegen der Beschwerdeführer mit dem Vorfall nichts zu tun habe. Dies bestätigte F.________ auch anlässlich der ca. 43 Minuten nach dem Vorfall durchgeführten Einvernahme (vgl. Z. 82 der polizeilichen Einvernahme Opfer vom 22. Mai 2022). Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Mitbeschuldigten wurde anschliessend die vorläu- fige Festnahme eröffnet. Während der Mitbeschuldigte zwecks Hafteröffnung noch 3 gleichentags der Staatsanwaltschaft zugeführt wurde, wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin um 14:00 Uhr aus der vor- läufigen Festnahme entlassen. Aufgrund der spontanen Aussagen von F.________ in den Räumlichkeiten der Polizeiwache Waisenhaus habe davon ausgegangen werden müssen, dass der Beschwerdeführer nichts mit dem Raub zu tun habe (vgl. S. 7 des Anzeigerapports vom 13. Juni 2022). Am 25. Mai 2022 wurde auch G.________ zum Vorfall einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde ihm eine Fotodokumentation mit 17 abgebildeten Personen, beinhaltend je ein Bild des Mitbeschuldigten und des Beschwerdeführers, vorgelegt. G.________ gab an, dass er keine der abgebildeten Personen erkenne (vgl. Z. 140 der delegierten Einver- nahme vom 25. Mai 2022). Auch F.________ gab anlässlich der delegierten Ein- vernahme vom 30. Mai 2022 an, dass er auf der ihm vorgelegten Fotodokumentati- on keine der am Vorfall beteiligten Personen wiedererkennen könne (vgl. Z. 101 ff.). Am 29. August 2022 wurden die beiden Geschädigten zum Vorfall staatsan- waltschaftlich einvernommen. G.________ gab dabei zu Protokoll, dass im ersten Brief, den er von der Staatsanwaltschaft erhalten habe, noch ein anderer Beschul- digter aufgeführt gewesen sei, weswegen er dessen Namen auf Facebook nachge- schlagen habe. Er habe nun das Gefühl, dass der Beschwerdeführer derjenige sei, der ihm Pfefferspray angesprüht habe (vgl. Z. 189 ff. der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022). Diesbezüglich zeigte er der zuständigen Staatsanwältin drei Facebookfotos, auf welchen er den Täter erkennen würde, und liess diese der Staatsanwaltschaft im Nachgang an die Einvernahme per E-Mail zukommen (vgl. Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022). Er gab an, sich dabei zu 90% sicher zu sein (Z. 199). Als ihm daraufhin noch einmal die Fotovorweisung vorgelegt wurde, führte er aus, dass er glaube, dass der andere Täter die Nr. 7 der Fotovorweisung, sprich der Beschwerdeführer sein könnte. Er sei sich aber betreffend die Augen nicht ganz sicher (Z. 207 ff.). F.________, welcher anlässlich seiner eigenen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 29. August 2022 noch angegeben hatte, dass er sich sicher gewesen sei, als er in der Tatnacht ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer keiner der Täter gewesen sei (vgl. Z. 130 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022), sagte anlässlich der Einvernahme von G.________ sodann aus, dass auch er glaube, dass der Beschwerdeführer der andere Täter sei (vgl. Z. 196 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022). Aufgrund der neuen Aussagen von G.________ wurde der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben und am 8. September 2022 verhaftet. Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Hafteröffnung vom 9. September 2022 stritt der Beschwerdeführer wei- terhin jegliche Beteiligung am Raub ab. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründeten die An- ordnung der Untersuchungshaft vom 10. September 2022 mit einem dringenden Tatverdacht, welcher sich in erster Linie auf die bisherigen Aussagen der Opfer sowie auf den Umstand stützte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von den Opfern abgegebenen Signalemente zeitlich und örtlich nahe der Tat angehalten werden konnte. Am 26. September 2022 führte die Staatsanwaltschaft mit den beiden Geschädig- ten und dem Beschwerdeführer eine Konfrontationseinvernahme durch. Anlässlich 4 derselben sagte G.________ aus, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall anwe- send gewesen sei und es sich um die Person handle, die gegen ihn Pfefferspray eingesetzt habe (Z. 41 ff.). Er begründete dies mit der Stimme sowie dem Äusseren des Beschwerdeführers (Z. 50) und gab an, sich ziemlich sicher zu sein, fast 100 % (Z. 53). Auf Vorhalt der von ihm eingereichten Fotos aus den sozialen Netzwerken sagte er aus, dass er denke, dass dies der Beschwerdeführer sei und es sich um dieselbe Person handle wie die an der Konfrontationseinvernahme anwesende (Z. 67). F.________ gab ebenfalls zu Protokoll, dass er meine, dass der Beschwerde- führer in den Vorfall vom 22. Mai 2022 involviert gewesen sei. Er sei sich zu etwa 75 % sicher (Z. 220). Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der Konfrontations- einvernahme weiterhin seine Beteiligung am Raub und gab an, dass auf einem der von G.________ eingereichten Fotos nicht er, sondern ein Kollege von ihm aus Al- gerien zu sehen sei (Z. 78). 3.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft begründete das Zwangsmassnahmenge- richt damit, dass sich der bisherige dringende Tatverdacht erhärtet habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. September 2022 hätten die beiden Ge- schädigten den Beschwerdeführer als einen der beiden Täter des Raubsachverhal- tes erkannt. Die klaren Aussagen der beiden Opfer anlässlich der Konfrontations- einvernahme würden die bisherigen Ungereimtheiten angesichts von dessen phy- sischer Präsenz, auf welche sich diese Aussagen beziehen würden, klar zu über- treffen vermögen. 3.6 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, ein (erhärterter) dringen- der Tatverdacht liege nicht vor. Bereits aus dem Umstand, dass der Beschwerde- führer nach seiner Anhaltung am 22. Mai 2022 freigelassen wurde, sei ersichtlich, dass gegen ihn a priori kein dringender Tatverdacht bestanden habe. Die Staats- anwaltschaft habe sich in ihrem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft und nunmehr auch in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft lediglich auf die nachträglichen Ausführungen von G.________ anlässlich seiner Einver- nahme vom 29. August 2022 gestützt, an welchen dieser auch an der Konfrontati- onseinvernahme festgehalten habe. Die Aussagen der beiden Geschädigten wür- den sich jedoch widersprechen und auch die objektiven Beweismittel würden ge- gen die Ausführungen der beiden sprechen. Bei dieser Ausgangslage von einem erhärteten dringenden Tatverdacht auszugehen, sei rechtsstaatlich nicht vertretbar. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht erachteten die Aus- sagen von G.________, wonach er den Beschwerdeführer anhand der drei Bilder von Facebook erkannt und ihn auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme als Täter bezeichnet habe, für überzeugend. Obwohl F.________ in der tatnächsten Einvernahme ausgesagt habe, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um den Täter handle und er sich die Unklarheiten betreffend seine ersten Aussagen nicht erklären könne, sei primär auf die Aussagen von G.________ abzustellen, da die- ser in erster Linie mit dem zweiten Täter aus nächster Nähe zu tun bzw. Kontakt gehabt (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 10. Oktober 2022) und den Beschwer- deführer am besten gesehen habe (vgl. Haftantrag vom 9. September 2022). Im 5 Zeitpunkt der ersten Aussagen auf der Polizeiwache Waisenhaus und der Ge- genüberstellung habe sich G.________ bereits im Spital befunden, weshalb es damals nicht möglich gewesen sei, ihm die beiden angehaltenen Personen direkt zu zeigen. Er sei sich aber beim Anblick des Beschuldigten nunmehr sehr sicher gewesen, dass es sich dabei um den zweiten Täter handle. 4.2. Aufgrund der divergierenden Aussagen bzw. des Umstandes, dass der Beschwer- deführer zu Beginn des Verfahrens nicht erkannt worden ist, ist primär zu prüfen, wie gut G.________ den Täter aufgrund der Umstände tatsächlich gesehen haben kann. Gemäss seinen gleichbleibenden Aussagen hatte G.________ den Täter in Richtung Bierhübeli verfolgt, worauf dieser sich, kurz bevor er ihn erreicht gehabt habe, im Rennen umgedreht und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Er habe ihn zuerst in seinem rechten Auge erwischt. Er habe versucht, sich mit sei- nem Arm zu schützen. Er habe dann nichts mehr gesehen und sei umgefallen (vgl. Z. 69 der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022; Z. 59 ff. der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 sowie Z. 87 ff. der Konfrontations- einvernahme vom 19. September 2022). Zwar kann der Staatsanwaltschaft zuge- stimmt werden, dass G.________ aufgrund des Geschehens aus nächster Nähe mit dem Täter zu tun hatte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deswegen automa- tisch darauf geschlossen werden kann, dass er den Täter gut erkennen konnte. Aufgrund der Aussagen von G.________ ist von einem dynamischen Geschehen bei schlechten Lichtverhältnissen auszugehen, wobei der Täter sich noch im Ren- nen umgedreht und ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprayt haben soll, worauf er nichts mehr habe sehen können. Aufgrund dieser Umstände muss davon ausge- gangen werden, dass G.________ den Täter höchstens für kurze Zeit von Ange- sicht zu Angesicht gesehen haben kann. 4.3. Anlässlich der ersten mit G.________ durchgeführten Einvernahme konnte dieser auf der ihm vorgelegten Fotodokumentation niemanden (vgl. Z. 140 der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2022), mithin auch nicht den Beschwerdeführer, erken- nen. Den Beschwerdeführer bezeichnete G.________ zum ersten Mal bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 als Täter. Nach An- sicht der Beschwerdekammer ergeben sich jedoch konkrete Hinweise dafür, dass G.________ den Beschwerdeführer nicht wirklich erkannt hat. Bei Betrachtung der von G.________ eingereichten Facebookfotos ist eindeutig ersichtlich, dass darauf zwei verschiedene Personen abgebildet sind. Während auf dem ersten und dritten Bild mutmasslich der Beschwerdeführer zu erkennen ist, handelt es sich bei der Person auf dem zweiten Bild augenscheinlich nicht um dieselbe Person. Dies wur- de vom Beschwerdeführer anlässlich der Konfrontationseinvernahme denn auch geltend gemacht (vgl. Z. 76 der Konfrontationseinvernahme vom 26. September 2022). Die Aussagen von G.________, wonach er den Beschwerdeführer anhand der drei Facebookbilder erkannt haben will, vermögen die Beschwerdekammer da- her nicht zu überzeugen, da er offensichtlich nicht einmal feststellen konnte, dass darauf zwei verschiedene Personen abgebildet sind. Folglich ist bezüglich seiner Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 gar nicht eindeutig, welche der abgebildeten Personen er erkannt haben will. Dies zeigte sich auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Septem- 6 ber 2022, als G.________ noch einmal bestätigte, dass er denke, dass die Person auf den drei von ihm eingereichten Facebookfotos der Beschwerdeführer sei (Z. 61), und zu Protokoll gab, dass er finde, dass es sich bei der Person, welche auf den drei Fotos abgebildet sei, um dieselbe Person handle, wie der an der Konfron- tationseinvernahme anwesende Beschwerdeführer (Z. 67). G.________ war somit weder in der Lage zu erkennen, dass auf den drei Bildern, auf welchen er den Be- schwerdeführer zu erkennen glaubte, zwei verschiedene Personen abgebildet sind, noch dass es sich beim ihm anlässlich der Konfrontationseinvernahme direkt ge- genübersitzenden Beschwerdeführer nicht um dieselbe Person handelt, wie die Person, die er auf dem zweiten eingereichten Bild als Täter erkannt haben will. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnah- mengerichts kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich G.________ nun sicher sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um den zweiten Täter handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass G.________ den Täter des Raubes anhand der Bilder von Facebook nicht identifizieren konnte, da er offen- sichtlich zwei verschiedene Personen als angeblichen Täter identifiziert hat. 4.4. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft begründen den drin- genden Tatverdacht im Weiteren damit, dass G.________ seine Identifikation auch an der Sprache des Beschuldigten festmache. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass G.________ gemäss seinen Aussagen nur den einen Satz: «ich habe nichts ge- macht» des Beschuldigten gehört hat (vgl. Z. 57 der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 29. August 2022). Dass G.________ mehr als vier Monate nach dem Vorfall glaubt, die Stimme des Beschwerdeführers zu erkennen, die er unter den vorbeschriebenen Umständen bloss kurz gehört haben kann, vermag die Tat- sache, dass er den Beschwerdeführer offensichtlich nicht eindeutig erkannt hat, nicht zu kompensieren. 4.5. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnah- mengerichts ist zudem darauf hinzuweisen, dass F.________ anlässlich der Kon- frontationseinvernahme vom 19. September 2022 zu Protokoll gab, dass er den zweiten Täter von «Gesicht zu Gesicht» gesehen habe (vgl. Z. 290 der Konfronta- tionseinvernahme vom 19. September 2022), weswegen neben G.________ auch F.________ mit dem zweiten Täter aus nächster Nähe zu tun hatte. Entsprechend dürfen die tatnächsten Aussagen von F.________, wonach der Beschwerdeführer nichts mit dem Vorfall zu tun habe, keinesfalls vernachlässigt werden. Die Aus- führungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach beide Opfer anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer einer der beiden Täter sei, treffen zudem nicht zu. F.________ gab noch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2022 zu Protokoll, dass er sich sicher gewesen sei, als er in der Tatnacht ausgesagt habe, dass der Be- schwerdeführer keiner der Täter gewesen sei (Z. 130). In der Konfrontationsein- vernahme sagte er sodann aus, dass er meinen würde, dass der Beschwerdefüh- rer in den Vorfall vom 22. Mai 2022 involviert gewesen sei und er sich dabei etwa zu 75% sicher sei (vgl. Z. 217 ff. der Konfrontationseinvernahme vom 19. Septem- ber 2022). 7 4.6. Hinzu kommt, wie auch die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmenge- richt einräumen, dass sich die früheren Aussagen der beiden Geschädigten zum Täterprofil nicht mit dem Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lassen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, lassen sich weder der Beschrieb der Kleider noch die Angabe der Grösse des Täters mit dem Beschwerdeführer anläss- lich seiner Anhaltung in der Tatnacht in Einklang bringen. Gemäss dem Rapport Forensik vom 3. Oktober 2022 ergaben die durchgeführten Untersuchungen an den Kleidern des Beschwerdeführers bezüglich einer Kontamination mit Pfeffer- spray zudem ein negatives Resultat. 5. 5.1. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am Raub vom 22. Mai 2022 be- teiligt gewesen ist, bestehen somit einerseits in der Anhaltung des Beschwerdefüh- rers zeitlich und örtlich nahe der Tat aufgrund der von den Geschädigten abgege- ben Signalemente. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am Sonntag- morgen um ca. 05:00 Uhr im Bereich Henkerbrünnli angehalten worden ist, vermag für sich allein jedoch noch keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass zu dieser Uhrzeit im Perimeter Bierhübeli/Reitschule eine Vielzahl an Menschen unterwegs ist. Dass der Beschwerdeführer beim An- blick der Polizei die Flucht ergriffen hatte, konnte dieser damit erklären, dass es ihm aufgrund einer Ausgrenzungsverfügung verboten sei, das Gebiet der Stadt Bern zu betreten, was auch die Staatsanwaltschaft als glaubhaft erachtete (vgl. S. 2 des Haftantrages vom 9. September 2022). Andererseits liegen die Aussagen von G.________ vor, welcher den Beschwerdeführer anhand der Facebookbilder erkannt haben will und sich auch bei dessen Anblick anlässlich der Konfrontations- einvernahme fast sicher gewesen ist, dass es sich dabei um den Täter handelt, und die Aussagen von F.________, welcher sich zu 75% sicher ist, dass der Be- schwerdeführer der Täter ist. 5.2. Gegen einen dringenden Tatverdacht bzw. die Beteiligung des Beschwerdeführers am fraglichen Raub spricht, dass G.________ den Beschwerdeführer nicht erkannt hat bzw. nicht eindeutig identifizieren konnte. Hinzu kommt, dass er den Be- schwerdeführer höchstens kurzzeitig von vorne erblicken konnte und offenbar prak- tisch zeitgleich Pfefferspray in die Augen bekam. Dass G.________ vier Monate nach dem Vorfall fast sicher gewesen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Täter handelt, ändert nichts daran, dass ihm die Täteridentifikation offensicht- lich nicht geglückt ist. Damit fällt der entscheidende Anhaltspunkt, mit welchem der dringende Tatverdacht begründet wurde, weg. Insgesamt liegen damit nicht mehr genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Be- teiligung des Beschwerdeführers am Raub vom 22. Mai 2022 vor, damit die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. 6. Zusammengefasst erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft mangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts als nicht rechtens. Da bereits der drin- gende Tatverdacht nicht gegeben ist, erübrigen sich Ausführungen zum Vorliegen 8 eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantrag- te Beizug der Strafakten BM 22 14911. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO. 7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im erstin- stanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das erstinstanzliche Untersuchungshaftverlängerungsverfahren KZM 22 1129 und das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und vollen Honorar erstatten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 17. Oktober 2022 wird aufgehoben (KZM 22 1129). Die Regio- nale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwalt- schaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amt- liche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben; vorab per E-Mail) - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident H.________ (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Einschreiben; vorab per Fax) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier; vorab per Fax) Bern, 7. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10