Weiter sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Verpflichtung, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen und sich bis zum Entscheid über die Verlängerung der Massnahme) von der Bewährungshilfe begleiten zu lassen gewährleisten nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Sicherheitshaft ermöglicht.