Ein Entscheid des Regionalgerichts im nachträglichen gerichtlichen Verfahrens spätestens im November 2022 (vgl. S. 9 der Beschwerde) ist nicht realistisch, zumal ein zweitägiger Hauptverhandlungstermin anzusetzen ist. Inwiefern bezüglich der Beurteilung der Verhältnismässigkeit die richterliche Unabhängigkeit des Zwangsmassnahmengerichts in Frage zu stellen ist (vgl. S. 9 der Beschwerde), erschiesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht und wurde vom Beschwerdeführer nicht weiter begründet. 6.3 Weiter sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen.