Es ist zurzeit nicht erkennbar, dass die BVD oder das Regionalgericht nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E 3.1 mit Hinweisen). Die Ansetzung eines Verhandlungstermins per Ende Februar/Anfang März 2023 erscheint gerade noch als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Ein Entscheid des Regionalgerichts im nachträglichen gerichtlichen Verfahrens spätestens im November 2022 (vgl. S. 9 der Beschwerde) ist nicht realistisch, zumal ein zweitägiger Hauptverhandlungstermin anzusetzen ist.